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   FG Sachsen, 27.03.2006 - 3 Ko 243/06   

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FG Sachsen, 27.03.2006 - 3 Ko 243/06 (https://dejure.org/2006,15647)
FG Sachsen, Entscheidung vom 27.03.2006 - 3 Ko 243/06 (https://dejure.org/2006,15647)
FG Sachsen, Entscheidung vom 27. März 2006 - 3 Ko 243/06 (https://dejure.org/2006,15647)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung des finanzgerichtlichen Mindeststreitwerts auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Verstoß der Anwendung eines Mindeststreitwerts gegen die Rechtsschutzgarantie; Begründung für den Anfall einer Verfahrensgebühr im Verfahren des einstweiligen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des finanzgerichtlichen Mindeststreitwerts von 1000 EUR auf Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendung des finanzgerichtlichen Mindeststreitwerts von 1000 EUR auf Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1103
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus FG Sachsen, 27.03.2006 - 3 Ko 243/06
    Auf dem Gebiet der Streitwertfestsetzung ist eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie insbesondere dann gegeben, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung des Gerichts nicht mehr sinnvoll erscheint (BVerfG, Beschluss vom 26. März 1999 1 BvR 1431/90, NVwZ 1999, 1104 , juris Rdnr. 12 zu den verwaltungsgerichtlichen Gebühren nach § 13 Abs. 1 GKG a.F.; für den Bereich des Zivilrechtes auf Grundlage der aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Justizgewährungspflicht: BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 1 BvL 1/89, BVerfGE 85, 337 , juris Rdnr. 33, Beschluss vom 16. November 1999 1 BvR 1821/84, NJW-RR 2000, 946 , juris Rdnr. 16).

    Dies wird jedenfalls dort der Fall sein, wo das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten an dem Verfahren erreicht oder sogar übersteigt (BVerfG vom 12. Februar 1992 a.a.O. Rdnr. 34, vom 16. November 1999 a.a.O. Rdnr. 16).

    Der Justizgewährleistungsanspruch gebietet jedoch wiederum im Interesse des Mandanten, kein zu hohes Entgelt für den Prozessbevollmächtigten festzusetzen (BVerfG vom 12. Februar 1992, a.a.O. Rdnr. 37).

  • FG Thüringen, 03.08.2005 - IV 207/05

    Keine Anwendung des Mindeststreitwerts gemäß § 52 Abs.4 GKG für Verfahren des

    Auszug aus FG Sachsen, 27.03.2006 - 3 Ko 243/06
    Die Ef verweist auf einen Beschluss des Thüringer Finanzgerichts vom 3. August 2005 (IV 207/05, EFG 2005, 1563 ), in dem diese Rechtsauffassung geteilt wird.

    Der Senat schließt sich deshalb nicht dem Thüringer Finanzgericht in seinem Beschluss vom 3. August 2005 (IV 207/05 V, EFG 2005, 1563 ) an.

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus FG Sachsen, 27.03.2006 - 3 Ko 243/06
    Zulässiger Zweck der Gebührenerhebung kann neben der Erzielung von Einnahmen zur Kostendeckung gegebenenfalls auch die Erwägung sein, den Bürger von einer leichtfertigen oder rechtsmissbräuchlichen Einlegung von Rechtsbehelfen abzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217 ff, juris Rdnr. 46).
  • BVerfG, 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94

    Zur Bestimmung des Streitwerts eines Anspruchs auf Löschung einer nicht mehr

    Auszug aus FG Sachsen, 27.03.2006 - 3 Ko 243/06
    Auf dem Gebiet der Streitwertfestsetzung ist eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie insbesondere dann gegeben, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung des Gerichts nicht mehr sinnvoll erscheint (BVerfG, Beschluss vom 26. März 1999 1 BvR 1431/90, NVwZ 1999, 1104 , juris Rdnr. 12 zu den verwaltungsgerichtlichen Gebühren nach § 13 Abs. 1 GKG a.F.; für den Bereich des Zivilrechtes auf Grundlage der aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Justizgewährungspflicht: BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 1 BvL 1/89, BVerfGE 85, 337 , juris Rdnr. 33, Beschluss vom 16. November 1999 1 BvR 1821/84, NJW-RR 2000, 946 , juris Rdnr. 16).
  • BVerfG, 26.03.1999 - 1 BvR 1431/90

    Vertretbare verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung für Anfechtung des

    Auszug aus FG Sachsen, 27.03.2006 - 3 Ko 243/06
    Auf dem Gebiet der Streitwertfestsetzung ist eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie insbesondere dann gegeben, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung des Gerichts nicht mehr sinnvoll erscheint (BVerfG, Beschluss vom 26. März 1999 1 BvR 1431/90, NVwZ 1999, 1104 , juris Rdnr. 12 zu den verwaltungsgerichtlichen Gebühren nach § 13 Abs. 1 GKG a.F.; für den Bereich des Zivilrechtes auf Grundlage der aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Justizgewährungspflicht: BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 1 BvL 1/89, BVerfGE 85, 337 , juris Rdnr. 33, Beschluss vom 16. November 1999 1 BvR 1821/84, NJW-RR 2000, 946 , juris Rdnr. 16).
  • FG Niedersachsen, 27.04.2005 - 6 KO 3/05

    Berechnung der Gebühr für das Aussetzungsverfahren vor dem Finanzgericht;

    Auszug aus FG Sachsen, 27.03.2006 - 3 Ko 243/06
    Dort war mit Beschluss vom 27. April 2005 (6 Ko 3/05, EFG 2005, 1803 ) entschieden worden, dass sich die Anwaltsvergütung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Finanzgericht nach Abschnitt zwei des dritten Teils der VV zum RVG richtet und damit eine Gebühr von 1, 3 statt 1, 6 anzusetzen sei.
  • FG Sachsen-Anhalt, 30.09.2005 - 3 KO 418/05

    Anwendbarkeit des Mindeststreitwerts auch im gerichtlichen Verfahren der

    Auszug aus FG Sachsen, 27.03.2006 - 3 Ko 243/06
    Für eine nicht abschließende Verweisung des § 53 Abs. 3 GKG auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG spricht auch, dass die Regelung des § 52 Abs. 4 GKG nicht nur eine Untergrenze für den Wert der finanzgerichtlichen Verfahren schafft, sondern auch für Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Vermögensstreitigkeiten und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gilt und dort eine Obergrenze für den Streitwert festlegt (FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. September 2005, 3 Ko 418/05, EFG 2006, 138 ).
  • FG Niedersachsen, 09.06.2005 - 11 KO 19/05

    Verpflichtung des Erinnerungsgegners zur Erstattung der dem Erinnerungsführer zur

    Auszug aus FG Sachsen, 27.03.2006 - 3 Ko 243/06
    Dies gilt auch dann, soweit dort ein Mindeststreitwert festgelegt ist (Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 9. Juni 2005 11 Ko 19/05, EFG 2005, 1804 , zu einem Klageverfahren ergangen).
  • BFH, 31.05.2007 - V E 2/06

    Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Ansatz des Mindestreitwerts

    Der Senat hat gegen diese gesetzliche Typisierung in § 52 Abs. 4 GKG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal ein Kläger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe --PKH-- (§ 142 FGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung --ZPO--) stellen kann (ebenso Hessisches FG vom 20. März 2006 12 Ko 3720/04, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2006, 1238; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 FGO Rz 107a; Bartone, AO-Steuerberater 2005, 22, 24; wohl auch Sächsisches FG vom 27. März 2006 3 Ko 243/06, EFG 2006, 1103).

    (1) Der Senat ist der Auffassung, dass diese Rechtsprechung im Hinblick auf die für die Einführung des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG geltenden --wie dargelegt-- sachlichen Gründe und im Hinblick auf die Möglichkeit der Gewährung von PKH einer Differenzierung bedarf (so wohl auch Sächsisches FG in EFG 2006, 1103).

  • BFH, 14.12.2007 - IX E 17/07

    Kein Ansatz des sog. Mindeststreitwerts in Verfahren des vorläufigen

    Hieraus lässt sich für die Anwendung des Mindeststreitwerts in finanzgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nichts herleiten (a.A. z.B. Sächsisches FG, Beschluss vom 27. März 2006 3 Ko 243/06, EFG 2006, 1103; Zenke, StB 2006, 267, 268).
  • FG Sachsen, 30.11.2007 - 2 V 2116/07

    Streit über die Höhe einer Streitwertfestsetzung; Auslegung eines Klageantrags

    Soweit der dritte Senat des Sächsischen Finanzgerichtes in seiner Entscheidung vom 27. März 2006 (Az. 3 Ko 243/06, EFG 2006, 1103 = AGS 2007, 568) eine gegenteilige Auffassung vertritt, folgt der Senat dem nicht.
  • FG Düsseldorf, 23.08.2007 - 8 V 1163/07

    Festsetzung des Streitwertes in einem Rechtsstreit über das Bestehen einer

    Soweit der dritte Senat des Sächsischen Finanzgerichtes in seiner Entscheidung vom 27.03.2006 (Az. 3 Ko 243/06, EFG 2006, 1107) eine gegenteilige Auffassung vertritt, folgt der Senat dem nicht.
  • FG Sachsen-Anhalt, 23.11.2006 - 4 KO 1333/06

    Zulässigkeit der Einführung eines Mindeststreitwerts; Berücksichtigung des Zwecks

    Der vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (ohne ausdrückliche Begründung im Beschluss vom 16.08.2005 - 2 V 17/5, EFG 2005, 1672) und vom Sächsischen Finanzgericht (im Beschluss vom 27.03.2006 - 3 KO 243/06, EFG 2006, 1103) vertretenen gegenteiligen Meinung ist nicht zu folgen.
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